In jüngster Zeit ist unter Gutachten, die von den Versicherungen in Auftrag gegeben wurden, der Hinweis zu lesen "....das Gutachten wurde nach Vorgaben der Versicherung gemacht".
Wenn ein Gutachten nach Vorgaben der Versicherung erstellt wurde, bedeutet das oftmals, dass der Sachverständige die Vorgaben der Versicherung (z.B. zu Kosten, Umfang der Reparatur, Prüfdienstleister) beachtet hat, was oft zu einer schnellen Regulierung führt, aber auch die Gefahr birgt, dass wirtschaftliche Interessen der Versicherung im Vordergrund stehen; Betroffene sollten das Gutachten kritisch prüfen (lassen) und bei Unstimmigkeiten ein Gegengutachten z.B. durch uns einholen.
Einen vom Geschädigten beauftragten (Gegen-)Gutachter kann die Versicherung nicht ablehnen. Die Kostenfrage für das Überprüfungsgutachten bleibt jedoch zunächst offen, kann aber u.U. eingeklagt werden, wenn z.B. das neue Gutachten erhebliche Fehler des überprüften Gutachtens zutage bringt oder sonstwie angezweifelt werden kann.
Daher an dieser Stelle noch einmal der Tipp:
Beim Haftpflichtschaden bestimmt der Geschädigte den Gutachter - nicht die Versicherung. Auch hat die Versicherung dann kein "Nachbesichtigungsrecht".
